Heute, am Donnerstag, den 02.07.2020, hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) das Recht von Feldhamstern auf ihren Lebensraum gestärkt. Er hat für Recht erkannt, dass unter dem Begriff »Ruhestätten« im Sinne der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie auch nicht mehr beanspruchte Ruhestätten des Feldhamsters zu verstehen sind, sofern eine hinreichend hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Feldhamster an diese Ruhestätten zurückkehrt.
Hintergrund:
Der Feldhamster ist im Anhang IV der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie genannt. In Deutschland ist der Feldhamster deshalb nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) streng geschützt.
Artikel 12 der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie führt aus, dass das Schutzsystem der Mitgliedsstaaten auch jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs oder Ruhestätten zu verbieten hat. Eine Definition der Begriffe »Ruhestätte«, »Fortpflanzungsstätte«, »Beschädigung« und »Vernichtung« fehlt jedoch weitgehend. Sie gelten als sogenannte unbestimmte Rechtsbegriffe, es gibt einen großen Spielraum bei der Auslegung dieser Begriffe.
Mit dem heutigen Urteil hat der EuGH Klarheit geschaffen, dass auch verlassene Baue unter Schutz stehen. Nicht die aktuelle, sondern die (mit hinreichend hoher Wahrscheinlichkeit) mögliche Nutzung durch Feldhamster ist bei der artenschutzrechtlichen Beurteilung zu berücksichtigen.