Satzung

AG Feldhamsterschutz Niedersachsen e. V.

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform

(1) Der am 20.05.2017 gegründete Verein führt den Namen »AG Feldhamsterschutz Niedersachsen e. V.« Namensgebend für den Verein ist der Feldhamster, eine stark gefährdete und streng geschützte Charakterart der niedersächsischen fruchtbaren offenen Bördelandschaft. Aufgrund seiner Lebensraumansprüche weist der Feldhamster als Zielart von Naturschutzmaßnahmen einen deutlichen »Mitnahmeeffekt« für andere Arten bei auf ihn bezogenen Lebensraumschutzund Entwicklungsmaßnahmen auf.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Hildesheim und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hildesheim unter der Nr. 201210 eingetragen.

(3) Das Tätigkeitsgebiet des Vereins umfasst das Bundesland Niedersachsen. Bei länderübergreifenden Schutzvorhaben und Projekten kann der Verein auch in angrenzenden Bereichen der Nachbarländer Niedersachsens tätig werden.

§ 2 Zweck und Aufgaben

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Umwelt‐ und Naturschutzes sowie die Förderung von Wissenschaft und Forschung.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

  • den Schutz des Feldhamstervorkommens in Niedersachsen,
  • praktischer Feldhamsterschutz, durch Vermittlung tierkundlichen Wissens und Erhalten, Schaffen und Verbessern der Lebensgrundlagen sowie Förderung der Wissenschaft und Forschung zum Feldhamster,
  • Exkursionen, Öffentlichkeitsarbeit (Vorträge, Veröffentlichungen),
  • Zusammenarbeit mit Vereinen und Institutionen, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen, insbesondere mit der AG Feldhamsterschutz aus Hessen und der Deutschen Wildtier Stiftung,
  • Erwerb, Anpachtung, Betreuung und Gestaltung von Lebensräumen für den Feldhamster,
  • die fortlaufende Erfassung der Bestände des Feldhamsters (Monitoring),
  • Beratung von Landwirten zur Verbesserung des Lebensraumes des Feldhamsters.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Der Vorstand kann beschließen, dass in Ausnahmefällen Auslagen ehrenamtlich tätiger Mitglieder in nachgewiesener Höhe ersetzt werden können.

(5) Für Verbindlichkeiten haftet nur das Vereinsvermögen.

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(7) Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch diese Satzung geregelt.

§ 4 Grundsatz

(1) Die AG Feldhamsterschutz Niedersachsen e. V. ist parteipolitisch, weltanschaulich, konfessionell und ethisch ungebunden. Der Verein tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen und anderen diskriminierenden oder menschenverachtenden Verfahrensweisen entschieden entgegen. Er achtet auf soziale, Geschlechter‐ und Generationengerechtigkeit.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften und andere Personengemeinschaften sein, die bereit sind, den Verein bei der Erreichung und Durchführung seines Zweckes zu unterstützen.

(2) Für Jugendliche unter 18 Jahren ist die Zustimmung der Erziehungsberechtigten notwendig.

(3) Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftlichen Antrag an den Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet.

(4) Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, ist unanfechtbar.

(5) Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein die Änderung der persönlichen Anschrift sowie der E‐Mail‐Adresse, über die das Mitglied erreichbar ist, mitzuteilen.

§ 6 Beitragsordnung

(1) Die Mitglieder leisten einen Jahresbeitrag, der sich aus einer Beitragsordnung ergibt. Die Beitragsordnung wird in der Mitgliederversammlung beschlossen.

(2) Der Beitrag ist spätestens bis zum 1. April für das laufende Jahr zu zahlen.

§ 7 Erlöschen einer Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, Austritt oder Ausschluss.

(2) Der Vorstand kann ein Mitglied von der Mitgliederliste streichen, wenn es den Jahresbeitrag trotz vorheriger Mahnung nicht oder nicht vollständig zahlt. Für die Mahnung ist es ausreichend, wenn sie in Textform (z. B. E‐Mail) und in Form eines Rundschreibens an alle Mitglieder, welches auch die Erinnerung an die Zahlung der Mitgliedsbeiträge enthält, zugestellt wurde. Eine gesonderte Mitteilung über die Streichung von der Mitgliederliste erfolgt aufgrund der Annahme, dass das Interesse an dem Verein erloschen ist, nicht.

(3) Ein Mitglied kann seine Mitgliedschaft mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Jahresende in schriftlicher Form kündigen. Ein Anspruch auf Rückerstattung der geleisteten Vereinsbeiträge ist ausgeschlossen.

(4) Ein Mitglied kann wegen Verstoßes gegen die Satzung des Vereins oder Vereinsbestimmungen oder wegen eines Verhaltens, das die Belange des Vereins schädigt oder wenn es vorsätzlich eine Handlung begeht, die den Verein schädigt, durch Beschluss des Vorstandes mit einfacher Mehrheit ausgeschlossen werden. Vor einem Ausschluss aus dem Verein nach Satz 1 ist das Mitglied anzuhören. Dabei ist ihm zuvor die Verfehlung, aufgrund derer der Ausschluss erfolgen soll, konkret mitzuteilen. Der Beschluss ist dem Mitglied vom Vorstand mit Begründung schriftlich mitzuteilen.

(5) Gegen die Entscheidung nach Absatz 4 kann das betroffene Mitglied binnen vier Wochen nach Bekanntgabe Widerspruch beim Vorstand einlegen. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung, die in diesem Falle baldmöglichst einzuberufen ist. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen alle Rechte des betroffenen Mitglieds. Bereits gezahlte Beiträge für das laufende Geschäftsjahr werden nicht zurückerstattet.

(6) Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten des Mitglieds gegenüber dem Verein.

(7) Bestehende Beitragspflichten (Schulden) gegenüber dem Verein bleiben unberührt.

§ 8 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung und
b) der Vorstand.

§ 9 Mitgliedsversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:
a) Wahl der Vorstandsmitglieder,
b) Wahl der für die Rechnungsprüfung verantwortlichen Personen,
c) Entlastung des Vorstandes,
d) Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins, Bestimmen und Ändern der Beitragsordnung,
e) Entgegennahme des Kassen‐ und des Jahresberichtes des Vorstandes.

(2) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

(3) Jede ordnungsgemäß geladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit durch Gesetz oder diese Satzung keine abweichenden Mehrheiten vorgeschrieben sind. Beschlussfassungen, die die Änderung der Satzung betreffen, bedürfen einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder.

(4) Für die Wahl der Vorstandsmitglieder ist eine absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Sollte im ersten Wahlgang keine absolute Mehrheit erreicht werden, ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen. Gewählt ist dann, wer die meisten der abgegebenen Stimmen auf sich vereinen konnte; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(5) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch die Person, die den 1. Vorsitz innehat, bei deren Verhinderung durch die Person, die den 2. Vorsitz innehat. Die Einberufung muss mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung erfolgen; dies kann in Schriftform, per Fax oder per E‐Mail geschehen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einberufung folgenden Tag.

(6) Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Vorstand vorsehen, dass Vereinsmitglieder
a) an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilnehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder müssen,
b) ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abgeben können.

Der Vorstand entscheidet über die Punkte a und b nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Virtuelle Mitgliederversammlungen finden in einem nur für Mitglieder zugänglichen Chatroom oder per Video oder Telefonkonferenz statt. Die Mitglieder erhalten hierfür rechtzeitig ein Passwort. Ausreichend ist eine Versendung des Passworts vor der Mitgliederversammlung an die dem Verein zuletzt bekannt gegebene E‐Mail‐Adresse. Die Mitglieder sind verpflichtet, das Passwort geheim zu halten. Eine Weitergabe an dritte Personen ist nicht zulässig.

(7) Abweichend von § 32 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.

(8) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mit derselben Frist wie die ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 20 % der Mitglieder es schriftlich verlangen.

(9) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu errichten, das von den für die Versammlungsleitung und Protokollführung zuständigen Personen zu unterzeichnen ist.

(10) Die Mitglieder haben das Recht auf Einsicht in das Protokoll der Mitgliederversammlung und können binnen einer Frist von vier Wochen schriftlich Einwendungen gegen den Inhalt des Protokolls gegenüber dem Vorstand geltend machen. Der Vorstand entscheidet über die Rüge und teilt das Ergebnis dem Mitglied mit.

(11) Die Mitgliederversammlung wird einmal zu Anfang eines Jahres bis spätestens zum 1. Mai zur Beschlussfassung über Grundsätze und Richtlinien zur Vereinsarbeit einberufen.

(12) Anträge zur Tagesordnung sind dem Vorstand mindestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich oder in Textform (z. B. E‐Mail) einzureichen.

§ 10 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus fünf von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstandsmitgliedern. Die Ämter des Vorstands sind:
1. Vorsitz,
2. Vorsitz,
Kassenführung,
Beisitz,
Beisitz.

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Personen, die den 1. und den 2. Vorsitz innehaben. Der Vorstand wird nach außen von jeweils einem dieser beiden Vorstandsmitglieder vertreten.

(3) Der Vorstand ist zuständig für die
a) Planung und Durchführung aller Veranstaltungen des Vereins,
b) Aufstellung des Jahresberichtes,
c) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
d) Ausführung der Tagesordnung (Versammlungsleitung),
e) Öffentlichkeitsarbeit.

(4) Der Vorstand kann eine Geschäftsführung bestellen sowie Personal auf Honorarbasis einstellen.

(5) Der Vorstand entscheidet darüber, in welchen Verbänden der Verein die korporative Mitgliedschaft erwerben soll.

(6) Der Vorstand tagt grundsätzlich in für alle Vereinsmitglieder offenen Sitzungen, kann aber auch nichtöffentliche Vorstandssitzungen einberufen, wenn es der Fall erfordert. Die Regelungen nach § 9 (6) zu virtuellen Versammlungen finden auch auf Vorstandssitzungen und Beschlussfassungen darin Anwendung.

(7) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur nächsten Neu‐ bzw. Wiederwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Eine Wiederwahl ist zulässig.

(8) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

(9) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Es entscheidet die Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Person, die den 1. Vorsitz innehat, bei deren Abwesenheit die der Person, die den 2. Vorsitz innehat. Der Vorstand kann Beschlüsse ausnahmsweise im schriftlichen Umlaufverfahren fassen, wenn alle Vorstandsmitglieder zustimmen. Diese Zustimmung gilt als erteilt, sofern nicht ein Vorstandsmitglied gegen die übermittelte Vorlage innerhalb angemessener Frist schriftlich Widerspruch erhebt und auf diese Wirkung in der übermittelten Beschlussvorlage ausdrücklich hingewiesen wurde.

(10) Der Vorstand ist bevollmächtigt, über Änderungen dieser Satzung zu beschließen, die aufgrund von Verfügungen des Vereinsregisters erforderlich sind, um die Eintragung des Vereins oder die Eintragung späterer Satzungsänderungen herbeizuführen.

(11) Der Vorstand ist ermächtigt, über Ausgaben bis zur Höhe von 5.000 € pro Jahr frei zu entscheiden.

§ 11 Geschäftsjahr, Rechnungsprüfung

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Die Kasse des Vereins wird jedes Jahr durch eine oder mehrere von der Mitgliederversammlung für die Rechnungsprüfung gewählten Person(en) geprüft. Es wird überprüft, ob die Mittelverwendung dem Vereinszweck entsprach und die Buchführung ordnungsgemäß erfolgte. Hierbei haben die für die Rechnungsprüfung zuständigen Personen der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 12 Datenschutz

(1) Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitglieder und Mitarbeitenden durch den Verein erfolgt nur, soweit dies zur Erfüllung des Satzungszwecks erforderlich ist oder im Einzelfall eine ausdrückliche Einwilligung der Betroffenen vorliegt.

(2) Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Rahmen der Bestimmungen der EU‐Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes.

§ 13 Haftungsbeschränkungen

(1) Der Verein, seine Organmitglieder und die im Interesse und für die Zwecke des Vereins im Auftrag handelnden Personen haften gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder im Rahmen des Vereinsbetriebs, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Veranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch die Versicherungen des Vereins gedeckt sind. Soweit hiernach Versicherungsschutz besteht, ist § 31 a Abs. 1 S. 2 BGB nicht anzuwenden.

(2) Werden die Personen nach Abs. 1 von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben die Personen nach Abs. 1 gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von den Ansprüchen Dritter.

§ 14 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins erfordert eine Mehrheit von ¾ aller Vereinsmitglieder.

(2) Erscheinen zu einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung, auf deren Tagesordnung die Auflösung des Vereins steht, weniger als ¾ aller Mitglieder, so kann die Auflösung des Vereins auf einer zweiten ordnungsgemäß einberufenen Versammlung von ¾ aller dort erschienenen Mitglieder beschlossen werden; darauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Wildtier Stiftung, die es unmittelbar und ausschließlich für die gemeinnützigen Zwecke Umwelt‐ und Naturschutz, insbesondere Feldhamsterschutz, zu verwenden hat.

(4) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigt für die Liquidation zuständig.

Diese Satzung wurde in der vorliegenden Fassung auf der Mitgliedsversammlung am 30.04.2021 beschlossen und tritt mit Eintragung beim Registergericht Hildesheim in Kraft. Sie ersetzt die bisherige Satzung in der Fassung vom 20.05.2017.