Am Donnerstag, den 28.10.2021, hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) erneut das Recht von Feldhamstern auf ihren Lebensraum gestärkt.
Er hat für Recht erkannt, dass der Begriff »Fortpflanzungsstätte« im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Buchst. d der Habitatrichtlinie nicht nur die Baue des Feldhamsters umfasst, sondern auch deren Umfeld, sofern sich dieses als erforderlich erweist, um eine erfolgreiche Fortpflanzung zu ermöglichen.
Außerdem hat der EuGH wie für Ruhestätten (siehe Urteil vom 2. Juli 2020) auch für Fortpflanzungsstätten bestätigt, dass sich der Schutz auch auf nicht mehr genutzte Fortpflanzungsstätten erstreckt, sofern eine hinreichend hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass Feldhamster an diese Stätten zurückkehren.
Weiterhin stellt der EuGH mit diesem Urteil klar, dass die schrittweise Verringerung der ökologischen Funktionalität einer Fortpflanzungs- oder Ruhestätte ihrer Beschädigung gleichkommt.
(Foto: CC BY-SA 4.0 Luxofluxo)